Impressumspflicht: One-Klick oder nicht?

  • Zitat von "GO!!!Markus"

    ... denn das Impressum muß von jeder Seite mit einem Klick erreichbar sein, daher würde der Umweg über Kontakt eh nicht zählen da ja dann 2 Klicks.

    Bist du dir da sicher? Wenn ja, würde mich da mal die Grundlage (Urteil oder Gesetzestext) interessieren. Ich meine nämlich, das es genau diese Vorgabe (nur 1 Klick) nicht mehr gibt. Es muss nur schnell erreichbar sein.

    Bin mir aber auch nicht 100%ig sicher und frage daher noch mal ...

    Martin B.


    "Auch schnelle Autos muss man erst einmal langsam fahren können!"

    Mitglied der Slotter-WG

  • öh über was freuen ?
    muss man das impressum nun per one-klick erreichen ?

    mfg

  • Zitat von "go!!!tothemax"

    100% - is so.

    manische abmahner freuen sich - obwohl das auf privaten seiten nich ganz so extrem is.

    grüsse
    go!!!tothemax

    NEIN!!!!!
    Ein Impressum mu8 leicht erreich- und auffindbar sein´. Zwei (u.U sogar drei Klicks) sind immer noch akzeptabel.
    Quelle: Rechtsabteilung der Handwerkskammer Münster (mein Arbeitgeber).

    Wir hatten/haben genau dieses Problem bei einigen Seiten unserer "Akademien", bei denen der Layouter sich selbst verwirklichen wollte. :(


    Bis denne!

    Uli

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "McDepp"

    NEIN!!!!!
    Ein Impressum mu8 leicht erreich- und auffindbar sein´. Zwei (u.U sogar drei Klicks) sind immer noch akzeptabel.
    Quelle: Rechtsabteilung der Handwerkskammer Münster (mein Arbeitgeber).

    Wir hatten/haben genau dieses Problem bei einigen Seiten unserer "Akademien", bei denen der Layouter sich selbst verwirklichen wollte. :(


    Dooooch!!!
    2 Juristen 3 Meinungen :lol:

    Hab da so diverse Seminare zum Internet mitgemacht im Jurastudium und auch das zu Genüge durchgekaut. Das folgende fast es ziemlich genau zusammen:
    "Das Gesetz fordert von der Anbieterkennzeichnung, dass sie „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ bereit zu halten sind. Was das nun etwa bezogen auf die Bezeichnung und Platzierung eines Link zu den Informationen konkret bedeutet, wird nach und nach durch die Rechtsprechung konkretisiert. Das Impressum muss von jeder Unterseite einer Website aus unmittelbar mit einem Klick zu erreichen sein (One-Klick-Anforderung)."
    Die Rechtssprechung sagt da mehrheitlich und vorallem in letzter Zeit: One-Klick!
    Man kann es auch anders machen und es wird häufig noch anders gemacht und gesagt, aber wenn es vor Gericht gehen würde kann ich dir versichern daß es schlecht aussehen würde!

  • Zitat von "GO!!!Markus"


    Dooooch!!!
    2 Juristen 3 Meinungen :lol:

    Hab da so diverse Seminare zum Internet mitgemacht im Jurastudium und auch das zu Genüge durchgekaut. Das folgende fast es ziemlich genau zusammen:
    "Das Gesetz fordert von der Anbieterkennzeichnung, dass sie „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ bereit zu halten sind. Was das nun etwa bezogen auf die Bezeichnung und Platzierung eines Link zu den Informationen konkret bedeutet, wird nach und nach durch die Rechtsprechung konkretisiert. Das Impressum muss von jeder Unterseite einer Website aus unmittelbar mit einem Klick zu erreichen sein (One-Klick-Anforderung)."
    Die Rechtssprechung sagt da mehrheitlich und vorallem in letzter Zeit: One-Klick!
    Man kann es auch anders machen und es wird häufig noch anders gemacht und gesagt, aber wenn es vor Gericht gehen würde kann ich dir versichern daß es schlecht aussehen würde!

    Ich weiß, ich bin der letzte Mohahikaner oder so... ich geh zu LIDL, ALDI, PLUS, REWE oder TOP rein, sehe nach dem Kaffee nicht den Vermerk über den Inhaber bzw. Besitzer des Marktes bzw. Pächter und verklag ihn sofort weil ich ja so unwissend bin....

    Auf See und vor Gericht bist Du in Gottes Hand!

    Grüße & a+

    Richard `Zippo` M.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "McDepp"

    Meine Info's bezüglich der "2-Klick-Theorie" kommen von unserer Rechtsabteilung, die sich deswegen extra mit der RA des ZDH (Zentralverband des deutschen Handwerkes) auseinander gesetzt hat.
    Ich werde morgen deswegen noch einmal unserer Rechtsabteilung Fragen stellen. Die wollen ja schließlich im Netz bleiben. :lol::lol:

    Das Problem ist, daß es zu dieser Fragestellung (noch) keine eindeutige Antwort gibt.

    Das Problem:
    Das Gesetz fordert von der Anbieterkennzeichnung, dass sie „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist.
    Das ist wie so häufig in Gesetzen nicht eindeutig so daß es der Auslegung bedarf.
    Diese erfolgt für juristischen Themen zum einen durch die Lehre (Professoren, Doktorarbeiten, Aufsätze in Fachzeitschriften usw.). Hier findet man viel und viel unterschiedliches. Manche fordern One-Klick, manche sagen auch 2 Klicks reichen.
    Was für die praktische Bedeutung der Auslegung von Gesetzen aber am wichtigsten ist, ist daß, was die Rechtsprechung (Gerichtsurteile) dazu sagt denn dadurch werden auslegungsbedürftige Gesetzte "konkretisiert".
    Auch hier ist aber das Problem, daß, obwohl das Internet doch mittlerweile für uns gefühlt schon sehr alt ist, es für solche Sachen noch sehr neu ist und sich noch keine einheitliche Rechtsprechung dazu herausgebildet hat:
    Wenn man sich nun also die Gerichtsurteile zu diesem Tema anschaut, dann merkt man, daß zwar die Mehrzahl in der Vergangenheit für One-Klick entschieden hat, aber eine große Anzahl und da sehr wichtig vorallem ein neueres Urteil vor dem "großen und wichtigen" BGH im Juli 2006 auch 2 Klicks (und sogar mehr) zuläßt.

    Das Urteil eines BGHs ist zwar sehr bedeutend in diesem Fall, aber da die Rechtsprechung ansonsten kunterbunt durcheinander und häufig für One-Klick entschieden hat, kann man wohl auch weiterhin nicht von einer einheitlichen Rechtsprechung ausgehen. Zudem werden gerne auch Urteile des BGHs, die eine Rechtsfrage dort erstmalig behandelt haben, im nächsten BGH Urteil wieder leicht zurück genommen oder gar gegenteilig entschieden.


    Fazit:
    Wer Gottvertrauen hat kann sich auf daß letzte BGH Urteil berufen und auch 2-Klicks für die Anbieterkennung genügen lassen. Dieses Urteil ist aber auf keinen Fall eine Garantie dafür, daß nicht ein anderes Gericht wiederum anders entscheidet!!!
    Für wen die Einhaltung von One-Klick technisch kein Problem ist (und das ist es ja in den seltensten Fällen), der sollte aber zur Zeit noch auf jeden Fall auf Nummer sicher gehen und der One-Klick Regel folgen.


    Für diese Fragestellung ist im übrigen die Einstufung der Seite als privat oder gewerblich völlig egal, da die Impressumspflicht für jeden gilt, der Informationen im Internet bereitstellt.
    In der Praxis werden von seriösen Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbern wohl nur gewerbliche abgemahnt, aber gerade die Vergangenheit zeigt, daß unseriöse, nur auf die Abmahngebühren schielende, Anwälte sich da gerne auch auf die schwachen kleinen Privaten stürzen (siehe unser Münchner Skandalanwalt der schon vor Jahren 10.000de private Homepage Besitzer unter anderem wegen Fehlern rund um das Impressum erfolgreich abgemahnt hat)

  • Zitat von "Zippo"


    Bitte sprech auch die Besonderheiten einer PRIVATEN Homepage an....

    Unsere Rechtsabteilung gab (sogar ohne Drohung des Internetverlustes :) ) eine kurzfristige provisorische Antwort.
    Als Zusammenfassung dieses Gespräches, welches ca. 30 Minuten dauerte und auch beispielhaft auf die Seiten von Sheffield_Dave und Zippo Bezug nahm (schließlich darf die HWK Münster keine Rechtsberatung durchführen), läßt sich folgendes sagen:
    Die Ausführungen von GO!!!Markus wurden als durchaus zutreffend angesehen. Besonders das OLG Hamm legt sich gerne mit der Rechtsprechung des BGH an.
    Das 2-Klick-Urteil des BGH wird für die Kammern, so nötig, angewandt. Allerdings muß man auch feststellen, daß es sich viele "Abmahn-Geier" überlegen werden, ob man sich mit den Kammern anlegt.
    Bezüglich privater HP's gab es folgende Aussage:
    Mit einem Impressum, daß immer erreichbar ist (wie z.B. bei Zippo's neuer Seite oder bei Sheffield_Dave) ist man im grünen Bereich. Und da private Seiten nun mal weniger wirtschaftlichen /CI-technischen Zwängen unterliegen, sollte das Impressum einfach der 1-Klick-Theorie folgen.

    Bezüglich des Inhaltes des Impressums für private HP's habe/konnte/wollte ich jetzt nicht mehr nachgefragt. Falls diesbezüglich noch Nachfragen bestehen, muß ich noch mal das Internet abschalten. :)

    Positiv an dem Gespräch war auch, daß man sich beim ZDH erkundigen wollte, ob Handwerksbetriebe, ob der 2-Klick-Theorie abgemahnt wurden.
    Das läßt ja Rückschlüsse zu.

    Soweit die "Kurz"-Info

    Bis denne!

    Uli

  • Frage(n):
    Muss das Impressum immer auf jeder Seite unten stehen?

    Ich habe es immer oben bei den "Reitern" stehen. Reicht das aus?

    Zumindest ist das Impressum immer mit einem Klick erreichbar.

    Gruss vom Sehenden aus Emmerich

    • Offizieller Beitrag

    Jep reicht: Das Impressum muß nur von jeder Seite mit einem Klick erreichbar sein, daß heißt auf jeder deiner Seite muß irgendwo (an leicht zugänglicher Stelle) ein Link zum Impressum sein.


    Wo wir gerade bei dem Thema "leicht zugänglich" (= unmittelbare Erreichbarkeit und leichte Erkennbarkeit) sind, hier noch eine Anmerkung die bisher nicht angesprochen wurde und sowohl bei vielen großen namenhaften Websites, als auch hier im Forum (werden wir ändern), als auch auf vielen privaten Homepages hier nicht eingehalten wird:


    Das Gesetzt setzt eine "unmittelbare Erreichbarkeit und leichte Erkennbarkeit" der Anbieterkennung (=Impressum) voraus. Wie bereits besprochen reicht da die direkte Erreichbarkeit über einen Link mit dem Namen "Impressum", Anbieterkennzeichnung" o.ä. von jeder Seite aus.
    Nun stellt sich die Frage: Wo und wie muß dieser Link auf der Seite eingebaut werden?
    - Gängige Praxis ist zum einen diesen Link in der Menuleiste, die sich meistens am oberen oder linken Seitenrand befindet, einzubauen. Dies ist völlig korrekt!
    - Ein weitere sehr verbreitete Methode, die auch das Forum hier nutzt, ist es, den Link zum Impressum am unteren Seitenrand zu platzieren.
    Dies reicht nur dann aus, wenn man seine Seite für eine feste Auflösung von 1024x768 (oder kleiner) programmiert hat und dort am unteren Seitenrand den Link platziert hat. Hat man seine Seite nach unten "frei gegeben", das heißt, daß Inhalte auch erst durch Scrollen nach unten zu sehen sind und somit auch der Link erst nach dem Scrollen zu sehen ist, so reicht dies nach einstimmiger Rechtssprechung nicht aus!!!
    Hier ein Beispiel, aber es gibt nur das wieder, was bisher alle Gerichtsurteile zum Thema "Scrollen zum Erreichen der Anbieterkennzeichnung" aus den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2006 enthielten:

    "...Das Gericht lässt eine Tendenz dahin erkennen, dass der Link zu den Pflichtangaben bereits auf der ersten Bildschirmseite einer üblichen Auflösung sichtbar sein müsse, entscheidet die Frage aber letztlich nicht. Jedenfalls genüge ein viermaliges Scrollen bei einer Auflösung von 1024 x 786 den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auch für den verständigen und mit dem Internet vertrauten Verbraucher, der, wofür einiges spreche, mit dem Scrollen vertraut sei, sei der Abstand von vier Bildschirmseiten zum einschlägigen Link, dessen Platzierung am unteren Seitenrand nur vermutet werden könne, zu groß...
    (Nimmt Bezug auf das zentrale Urteil des OLG München vom 12.02.2004 welches nur die bisherige Rechtsprechung bestätigt und konkretisiert)

    Fazit:
    Ob der Link tatsächlich direkt im ersten sichtbaren Teil der Seite ohne Scrollen zu sehen sein muß ist bisher nicht abschließend entschieden worden, ist aber der bisherigen Rechtsprechung folgend tendenziell anzunehmen. Zumindest aber ein mehrfaches Scrollen nach unten (oder rechts) reicht für eine korrekte Anbieterkennzeichnung nicht mehr aus!!! Dies wird zwar in der Literatur und Lehre heftigst (und zurecht) kritisiert, aber für die Praxis ist relevant wie die Gerichte dies entscheiden, und die haben bisher einhellig (was echt selten ist!) entschieden: Kein mehrfaches Scrollen.

    Mir sind noch keine Massenabmahnungen zu dem Thema bekannt und auch hier wird es wohl sicherlich wieder eher gewerbliche Seiten treffen anstatt privater Homepages, aber jeder der dagegen verstößt sollte sich bewußt sein: Wenn jemand Lust hat eine Abmahnung deswegen zu verschicken, dann kann man sich nicht dagegen wehren (und muß die Abmahngebühren zahlen), da man vor Gericht mit größter Wahrscheinlichkeit verlieren würde!


    Als Beispiel: Hier in diesem Beitrag ist der Link zum Impressum nur noch nach dem Scrollen von 10 Seiten in der verkehrsüblichen Auflösung von 1024x768 zu erreichen. Dies verstößt gegen die leichte und unmittelbare Erreichbarkeit und Erkennbarkeit.

  • MiniSlot 6. August 2021 um 22:15

    Hat das Thema geschlossen.

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